Kurz vor den Festtagen und unmittelbar nach Redaktionsschluss bei der Weltwoche bestätigt das Bundesgericht die Verurteilung von Margrit Zopfi und Esther Wyler. Die Richter in Lausanne offenbaren mit diesem Timing eine Grundhaltung, die sich wie ein Leitmotiv durch ihre knappe Urteilsbegründung zieht: sie verweigern sich einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Fall. Im Punkt 1 ihrer Erwägungen bringen sie es direkt zum Ausdruck: Der Antrag der Verteidigung auf eine öffentliche Beratung wird abgewiesen. Begründung: keine.
Es bleibt also dabei: Beamten, die auf Missstände in ihrem Amt stossen, haben sich an den Dienstweg zu halten, auch wenn ihre Vorgesetzten die Verursacher derselben Missstände sind. Wenden sie sich an die Öffentlichkeit, sind sie wegen Amtsgeheimnisverletzung zu verurteilen und zu bestrafen. Allenfalls kann sich der Beamte an externe Amtsstellen wenden, oder beispielsweise an die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Parlamentes. Ob er sich damit der Strafe entzieht, lässt das Bundesgericht allerdings offen. Immerhin wäre es „jedenfalls verhältnismässiger, also angemessener, zumal die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterworfen sind“. Hauptsache es dringt nichts unkontrolliert an die Öffentlichkeit.
Zur Erinnerung: Die Controllerin Margrit Zopfi übergab Anfang 2007 dem Schreibenden einen Stapel vollständig anonymisierter Fallakten aus dem Zürcher Sozialamt, die von Misswirtschaft und Schlendrian bei der Fürsorge zeugten; die Publikation sorgte für eine Welle der Empörung und führte später zu einer Reorganisation des Amtes. Vier Monate danach übergab Esther Wyler, ebenfalls eine Controllerin im Sozialamt, dem Schreibenden nicht anonymisierte Akten eines krassen Betrugsfalls; statt den Betrug aufzudecken hatte Amtsvorsteherin Monika Stocker (GP) alles unternommen, um eine Strafuntersuchung zu vereiteln und den Fall zu vertuschen. Sie strafte damit die offizielle Version Lügen, wonach man bereits nach dem so genannten „Spanienfall“, den die Weltwoche bereits ein Jahr zuvor aufgedeckt hatte, alle nötigen Schritte zur Betrugsbekämpfung eingeleitet habe. Neun Monate nach Auffliegen des Skandals demissionierte Stocker*.
Zopfi und Wyler wurden im Herbst 2007 entlarvt und verhaftet. Zwei Jahre später billigte das Bezirksgericht Zürich den beiden Frauen „übergesetzliche Rechtfertigungsgründe“ zu und sprach sie von Schuld und Strafe frei. In einer Abwägung der Rechtsgüter war die Einzelrichterin Claudia Bühler (SVP) zum Schluss gekommen, dass die Aufdeckung der Missstände im konkreten Fall schwerer wog als die Verletzung des Amtsgeheimnisses. Im letzten Januar kippten drei Oberrichter (FDP, CVP, SP) den Freispruch. Im Wesentlichen warfen sie den Controllerinnen vor, sie hätten vorweg testen müssen, ob nicht auch eine Anzeige beim Gesamtstadtrat, bei der Staatsanwaltschaft oder eben bei der GPK zum Ziel geführt hätte. Erst wenn dieser Schritt nichts gebracht hätte, hätten sie allenfalls an die Öffentlichkeit gehen können (sofern sie dann noch im Amt gewesen wären).
Das Bundesgericht hat diese Sichtweise nun mit Verweis auf seine langjährige Praxis bestätigt. Als Beleg führt es zwei Präzedenzfälle an: BGE 94 IV 68 aus dem Jahr 1969 und BGE 115 IV 75 aus dem Jahr 1989. Das erste Urteil bezieht sich auf den famosen „Meier 19“, ein Beamte der Stadtpolizei Zürich, der Journalisten Akten zugespielt hatte, die belegten, dass an der Limmat gewisse Kreise systematisch von Parkbussen verschont wurden. Mit derselben Begründung wie im vorliegenden Fall bestätigte das Bundesgericht vor 42 Jahren die Verurteilung von „Meier 19“ (in Zwischenzeit wurde der Mann von der Stadt Zürich rehabilitiert und mit 50 000 Franken Schmerzensgelt entschädigt). Das andere Präzedenzurteil war etwas anders gelagert. Ein Insider hatte Journalisten Akten zugespielt, die darauf hinwiesen, dass ein Strafverfahren gegen einen mutmasslichen Mafioso verschlampt worden war. Weil sich die Journalisten weigerten, den Tippgeber zu entlarven, wurden sie wegen Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung verurteilt (das Verdikt ist inzwischen hinfällig, da der Quellenschutz für Journalisten heute gesetzlich garantiert ist). Dass das Bundesgericht auf die uralten analogen Urteile zurückgreift, hat einen simplen Grund: es gibt keine aktuelleren. Beamte, die mit einem Gang an die Öffentlichkeit den Ruin ihrer Existenz in Kauf nehmen, sind extrem selten. Und das soll nach Meinung des Bundesgerichtes offenbar auch so bleiben. Auch wenn die undichten Beamten, wie es auf Seite sechs des Urteils mit schnippischem Unterton heisst, „neuerdings Whistleblower“ genannt würden.
Immerhin übte das Obergericht, wenigsten in der mündlichen Urteilsbegründung (die leider in mehreren Punkten der milderen schriftlichen Version diametral widerspricht) harsche Kritik an den desolaten Zuständen im Sozialamt. Das Bundesgericht lässt nicht das geringste Verständnis für die Geheimnisverräterinnen durchschimmern. Ob amtliche Dokumente anonymisiert wurden oder nicht, ob also die Geheimsphäre von Bürgern verletzt wurde oder lediglich jene des Amtes, ist offenbar gleichgültig. Jedenfalls war eine solche Unterscheidung den Lausanner Richtern keine Zeile wert. Ganz nach dem Motto: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps (letzteres steht im Urteil in dieser Form nicht geschrieben, es handelt sich um eine Interpretation des Schreibenden).
Dem Bundesgericht ist zugute zu halten, dass ihm nur eine beschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Auf Deutsch: die Richter haben sich an die Tatsachen zu halten, wie sie das Obergericht ihnen vorgibt, sie können lediglich deren Gewichtung und Deutung bemängeln. Das erlaubte es den Richtern in Lausanne, einem unlösbaren Dilemma auszuweichen, welches Fall Zopfi/Wyler innewohnt: Der zentrale Punkt, nämlich wie man die Misswirtschaft im Zürcher Sozialamt gewichtet, ist letztlich eine politische Frage. Oder anders herum: Wie immer das Urteil auch ausfällt, es ist immer auch politischer Natur. Doch für Politik sind die Gerichte nicht zuständig.
Margrit Zopfi und Esther Wyler können mit dem Schuldspruch leben. Anders als „Meier 19“ brauchten die mit dem Prix Courage geehrten Frauen nicht jahrzehntelang auf ihre Rehabilitierung zu warten. Ihr Gang an die Öffentlichkeit ist demnach als Akt des zivilen Ungehorsams zu werten, bei dem eine Bestrafung billigend in Kauf genommen wird. Der Gesetzesbruch wird in diesem Fall zur Bürgerpflicht, die Hinnahme der Verurteilung zur Ehrensache.
Die Nationalräte Daniel Jositsch (SP) und Filippo Leutenegger (FDP) haben das Urteil des Obergerichtes im Namen von Margrit Zopfi und Esther Wyler ans Bundesgericht weiter gezogen. Sie ziehen nun die Konsequenzen aus dem Verdikt und lancieren eine parlamentarische Initiative, welche künftigen Whistleblowern einen rechtlichen Schutz bieten will. An sich ist das der korrekte Weg. Richter sollen keine Gesetze schreiben, sie sollen diese bloss anwenden. Insofern ist das Urteil des Bundesgerichtes, so stossend es im Resultat auch anmuten mag, kein Skandal, sondern lediglich eine Bestandsaufnahme. Frohe Weinachten. ·
Die Hintergründe dazu im Buch „Störfall im Sozialamt – Die Geschichte von Margrit Zopfi und Esther Wyler“ von Alex Baur, 168 Seiten, erschienen im Herbst 2011 im Elster Verlag.














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