Das Getöse um die Ausschaffungsinitiative ist masslos übertrieben. Im Grunde will der Vorstoss nur eine Rückkehr zur früher in der Schweiz gepflegten Praxis des Landesverweises für Ausländer bei besonders schwerwiegenden Taten. Im Zuge einer allgemeinen Verweichlichung unseres Strafvollzugs wurde dieses Instrument zwischenzeitlich abgeschafft. Jetzt soll es reaktiviert werden. Welche Verbrechen davon berührt werden sollen, darüber kann man mit guten Gründen unterschiedlichster Meinung sein. Selbst die Initianten geben zu, dass die Vorlage möglicherweise überfrachtet wurde.
Videokommentare von Roger Köppel
Von einem Rückfall in die Barbarei kann bei einer Annahme durch das Volk aber keineswegs die Rede sein. Die Initiative zielt auf schwerkriminelle Ausländer, die, wer möchte da widersprechen, nicht auf Staatskosten im Inland versorgt werden sollen. Gibt es einen Widerspruch zum zwingenden Völkerrecht? Ich würde die These wagen: Nein. Oder zumindest: Nicht eindeutig.
Es gibt zwar einen Passus in der betreffenden Uno-Satzung, welche die Rückschaffung von anerkannten Flüchtlingen in Länder untersagt, in denen diesen Flüchtlingen Gefahr an Leib und Leben droht (Non-Refoulement-Prinzip). Allerdings haben selbst die Autoren der Uno – im gleichen Paragrafen – den häufig verschwiegenen Grundsatz formuliert, wonach sich ein Flüchtling eben nicht mehr auf diesen Rückschaffungsschutz beziehen darf, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit des Gastgeberlandes darstellt oder aber besonders schwere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt wurde.
Man entnimmt diesen Passagen, dass die Gegner der Initiative einen künstlichen Gegensatz zwischen dem Vorstoss und dem Völkerrecht konstruieren, um ihn erst gar nicht oder mit Verzögerung zur Abstimmung zu bringen. Darüber hinaus ist festzuhalten: Die Ausschaffungsinitiative bezieht sich auf alle schwerkriminell gewordenen Ausländer. Es ist möglich, dass sich je nach Auslegung der Uno-Charta ein Ausschaffungsproblem bei Flüchtlingen ergeben kann. Allerdings ist der Anteil der anerkannten Flüchtlinge an der gesamten ausländischen Bevölkerung in der Schweiz gering. Sollte es rechtliche Umsetzungsprobleme geben, so sind diese sicher zu bewältigen. Man kann sich hierbei auch die Frage stellen, was für eine Art Flüchtling ein Mensch ist, der in seinem Gastgeberland, das ihn vor Verfolgung oder Tod rettet, eine schwerwiegende Straftat begeht. Haben solche Leute nicht grundsätzlich ihr Bleiberecht verwirkt?
Ein letzter Punkt wird im Zusammenhang mit der Ausschaffungsinitiative immer wieder erwähnt, um sie in Misskredit zu bringen. Man behauptet, die Initiative sehe vor, die Eltern oder Erziehungsverantwortlichen straffällig gewordener Jugendlicher in einer Art Sippenhaftung aus dem Land zu werfen. Dieses Beispiel soll den besonders verwerflichen, zivilisationsfeindlichen Charakter der Vorlage unterstreichen. Die Behauptung ist falsch. Nichts dergleichen fordert die Initiative. Das Gerücht wurde irrtümlich durch einen früheren Chefbeamten des Bundesamts für Justiz in Umlauf gebracht, der an einem öffentlichen Vortrag die Fehldeutung in die Welt setzte, sie aber bald darauf wieder zurücknahm.
Wann ist die Schmerzgrenze erreicht, an der man einem pensionierten Staatsangestellten wegen der Verbreitung öffentlichen Unsinns die Rente kürzen sollte? Dieser zugegebenermassen wenig sachliche bis unfreundliche Gedanke kam auf, als der Basler Altständerat und ehemalige Rechtsprofessor René Rhinow letzten Mittwoch in der Neuen Zürcher Zeitung zur Minarett-Abstimmung folgenden Gedankengang skizzierte: Es sei, argumentierte Rhinow, «in Erinnerung zu rufen, das unsere an der Urne obsiegenden Mehrheiten immer Minderheiten sind: So beträgt der Prozentanteil der Ja-Stimmenden bei der Minarett-Initiative zwar 57,5 Prozent, setzt man jedoch diese obsiegende Mehrheit mit dem Total der Stimmberechtigten in Beziehung, so ergibt sich ein Prozentsatz von rund 30 Prozent – 70 Prozent haben also entweder mit Nein gestimmt oder nicht teilgenommen.»
Rhinow geht zwar nicht so weit, den Volksentscheid aufgrund seiner verwegenen Neuauslegung umstossen zu wollen. Doch die Deutungen dienen unzweifelhaft der Absicht, seine Grundlage ins Wanken zu bringen. Der griechische Philosoph Platon entwarf das Ideal eines von erleuchteten Philosophen gelenkten Vernunftstaates.
Dem Genfer Denker Rousseau verdanken wir die Einsicht, dass der blosse Mehrheitswille nie die wahre Demokratie ausmache. Es bedürfe, argumentierte der Vordenker des französischen Revolutionsterrors, einer Verpflichtung auf das Gemeinwohl, das eine kleine Elite besser erfassen könne als das breite Volk. Die echte Demokratie war für Rousseau die Beherrschung der Mehrheit durch die Minderheit im Namen der Mehrheit. In dieser Tradition falscher Demokraten stehen die Schweizer Skeptiker des Volksentscheids.
Der Klimagipfel in Kopenhagen feiert eine neue Utopie der Weltbeglückung. Wie alle Utopien, so hat auch die Klimarettung nicht die Funktion, messbare Resultate zu erzeugen. Utopische Projekte genügen sich dadurch, dass sie unerreichbare Ziele setzen, an die viele Leute dennoch glauben. Die wichtigste Funktion der Utopien, formulierte der vor drei Jahren verstorbene Schriftsteller Jean-François Revel, bestehe darin, ihren Anhängern einen Vorwand für Zwangsmassnahmen und Verbote zu liefern ohne einen Nachweis ihrer Wirkung. Utopien sind Ausdruck des Verlangens erstaunlich vieler Menschen nach Herrschaft. Die einen wollen sie ausüben, die andern wollen sich ihr unterwerfen. Je höher und abstrakter die Ideale, desto härter wird die Tyrannei.
Nachlese zu den Affären des Golf-Weltstars Tiger Woods: Es gibt zahlreiche Männer, die ihre Karrieren durch Weibergeschichten zerstörten. Umgekehrt sind kaum Frauen bekannt, die sich durch aussereheliche Beziehungen aus der Bahn werfen liessen. Sind daraus Rückschlüsse auf geschlechtsspezifisch unterschiedliche Triebstärken zu ziehen? Unbedingt. Männer suchen das Risiko, Frauen die Sicherheit. Das vernünftigere Geschlecht ist weiblich.

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