Die Schweiz hat mit der Wegweisung eines 28-jährigen Türken die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt. Der «Secondo», der nach mehreren Verurteilungen im Oktober 2003 in seine Heimat ausgeschafft wurde, darf wieder in die Schweiz kommen und soll 3000 Euro Schmerzensgeld erhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtete die Ausschaffung in Anbetracht der «nicht allzu gravierenden kriminellen Vergangenheit» des Mannes als unverhältnismässig.
Der Entscheid, den der Strassburger Gerichtshof letzte Woche per Communiqué bekanntgab, wurde in den Schweizer Medien lediglich als Kurznachricht vermeldet. Der Weltwoche liegt die schriftliche Begründung vor, mit der die Euro-Richter Christos Rozakis, Nina Vajic, Khanlar Hajiyev, Dean Spielmann, Sverre Erik Jebens, Giorgio Malinverni und George Nicolaou die Schweizer Ausschaffungspolitik neu und abschliessend definieren.
Emrah E. wurde 1980 in der Türkei geboren und kam im Alter von sechs Jahren zusammen mit seiner Familie in die Schweiz. Im Alter von 17 Jahren wurde er wegen Diebstahls, Drohung und schwerer Verkehrsdelikte zu einer bedingten Jugendstrafe verurteilt. Mit 19 Jahren kassierte Emrah E. die nächste Verurteilung wegen «rund dreissig» Straftaten, die er als Mitglied einer Bande verübt hatte: Tätlichkeit, Diebstahl, Raub, Sachbeschädigung, Hehlerei, Drohung, schwere Körperverletzung. Weil der Täter zur Tatzeit noch minderjährig war, wurde er lediglich zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt.
Vier Monate nach der Verurteilung überfiel Emrahs Gang unter seiner Führung das Wachpersonal einer Diskothek. Ein Türsteher wurde von einem Angreifer mit einem Messer verletzt, doch konnte der Täter nie identifiziert werden. Am 13. August 2002 verurteilte die Neuenburger Justiz den mittlerweile 22-jährige Emrah E. in diesem Zusammenhang wegen Landfriedensbruchs und unerlaubten Waffentragens zu fünf Monaten Gefängnis. Zumal er in der Zwischenzeit wieder eine ganze Reihe von Verkehrsregelverletzungen begangen hatte, verhängte das Gericht einen Landesverweis für die Dauer von sieben Jahren.
Nachdem Emrah E. einen Teil der Strafe abgesessen hatte, verfügte die Fremdenpolizei am 2. Juni 2003 die Ausweisung. Einen Rekurs wies das Kantonsgericht Neuenburg am 12. Dezember 2003 ab, im Mai 2004 bestätigte das Bundesgericht die Ausschaffung nach einer sorgfältigen Güterabwägung. Emrah E. habe «eine seltene Arroganz» gezeigt, konstatierten die Richter, und nie ein Zeichen von Reue erkennen lassen. Er habe sich in der Schweiz auch nie wirklich integriert, er habe weder einen Beruf erlernt noch regelmässig gearbeitet. Die Psychiater diagnostizierten zwar eine Persönlichkeitsstörung mit «Borderline-Elementen», doch Emrah E. sträubte sich gegen eine Therapie.
Als der junge Mann begriff, dass die Ausschaffung mehr als eine leere Drohung war, schlug seine Überheblichkeit in Selbstmitleid um. Er begab sich in eine Klinik, weil ihn Suizidgedanken plagten. Die Türkei sei ihm fremd, Emrah E. drohte der Einzug zum Militärdienst. Auch seiner Mutter schlug die Aussicht auf die Ausschaffung ihres Sohnes derart aufs Gemüt, dass sie sich wegen akuter Depression hospitalisieren liess. Doch das Bundesgericht stellte das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit über die persönliche Befindlichkeit des jungen Mannes.
Suiziddrohung
Am 13. Oktober 2004 hätte Emrah E. nach Istanbul fliegen sollen. Am gleichen Morgen ritzte er sich mit einer Rasierklinge die Arme. Richtig ernst gemeint war der Suizidversuch offenbar aber nicht, die Pulsadern blieben unverletzt, so dass die Ausweisung eine Woche später vollzogen werden konnte. Auch in seiner Heimat blieb der junge Mann am Leben. Nach einem halben Jahr reiste er wieder in die Schweiz ein, illegal. Am 20. Juli 2005 verurteilte ihn das Bezirksgericht von Neuenburg wegen der illegalen Rückkehr sowie Nötigung (Emrah E. hatte seine Ex-Freundin telefonisch terrorisiert) zu drei Monaten Gefängnis. Die Fremdenpolizei verhängte darauf eine neue Landesverweisung, diesmal auf unbestimmte Zeit, die im November 2005 nach mehreren erfolglosen Rekursen vollzogen wurde.
Zweieinhalb Jahre später verfügt Strassburg nun die Rückkehr des mittlerweile bald 28-jährigen Emrah E. in die Schweiz. Immerhin habe er sich in den letzten Jahren wohl verhalten (der Terror gegen die Ex-Freundin, die illegale Einreise und die Verkehrsdelikte betrachten die Richter als nicht gravierend). Gemäss der Uno-Resolution 45/112 vom 14. Dezember 1990 sei auch davon auszugehen, dass ein Hang zu Delinquenz bei Jugendlichen mit dem Erwachsenwerden in der Regel verschwinde. Für die erlittene Unbill sprach das Gericht Emrah E. 3000 Euro Schmerzensgeld zu. Sein Anwalt hatte rund eine halbe Million Euro Schadenersatz und Genugtuung gefordert. Begründung: Emrah E. sei durch die missbräuchliche Ausschaffung derart traumatisiert worden, dass er auch in Zukunft kaum mehr richtig arbeiten könne. Der Weg in die IV ist vorgezeichnet - Emrah E. hat in Strassburg vom Täter zum Opfer mutiert.
28.05.2008, Ausgabe 22/08
Eurojustiz
Täter wird Opfer
Die Schweiz hat einen kriminellen Türken ausgewiesen. Der Europäische Gerichtshof legte sein Veto ein. Der Täter darf zurückkommen und kassiert Schmerzensgeld.

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