Kommentar

Freie Rede

Das Urteil gegen den türkischen Genozidleugner Perincek ist eine Peinlichkeit. Demokratien bekämpfen falsche Meinungen mit Argumenten, nicht mit Paragraphen.

Von Roger Köppel

Ein Lausanner Gericht hat letzte Woche den lärmenden türkischen Linkspolitiker Dogu Perincek wegen Leugnung des Völkermords an den Armeniern im Ersten Weltkrieg zu einer bedingten Strafe verurteilt. Das Verdikt ergab sich aus einer rechtlich zwingenden Anwendung der schweizerischen Antirassismusnorm, die bestimmte Meinungsäusserungen unter Strafe stellt. Das Verdikt stiess in der Türkei auf erhebliche Kritik. In der Schweiz ist es erstaunlich ruhig geblieben, obschon der Schuldspruch einen bemerkenswerten Tatbestand fixiert: Abermals ist eine Person in der Schweiz dafür verurteilt worden, dass sie eine Meinung vertritt, die von bestimmten Personengruppen für falsch gehalten wird. Damit rückt die Schweiz, polemisch formuliert, in die Nähe von Ländern wie Nordkorea, Burma oder der Türkei, wo es zur Regel gehört, Leute einzusperren, die Auffassungen äussern, die von Staates wegen zu äussern verboten sind.

Der einstige Karlsruher Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde prägte die berühmt gewordene Formel: Liberale Demokratien leben von Voraussetzungen, die sie selber nicht garantieren können. Gesinnungen können nicht eingefordert, korrekte Meinungen nicht befohlen werden. An der Wurzel der liberalen Demokratie steht die Überzeugung, dass alles, was für wahr gehalten wird, straflos in Frage gestellt, dem Widerstreit der Meinungen ausgesetzt werden kann. Nicht die Festschreibung von Gewissheiten, sondern die Möglichkeit der Kritik und Auseinandersetzung hält die offene Gesellschaft im Innersten zusammen. Das ist keine Trivialität. Die grosse Befreiungsleistung der Moderne besteht darin, dass sie Dogmen verflüssigte, absolut gesetzte Wahrheiten ausser Kraft setzte. Bis weit ins 20. Jahrhundert glaubten totalitäre Denker zur Linken wie zur Rechten, nur die Zementierung von Glaubenssätzen, die Herstellung homogener Ideensysteme, letztlich die quasireligiöse Wiederverzauberung politischer Ordnungen und der Ausschluss alles Heterogenen könne Stabilität verbürgen. Inzwischen hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass genau das Gegenteil eintritt: Die Guillotine war das bevorzugte Instrument der jakobinischen Gesinnungsdiktatur unter dem rabiaten Gutmenschen Robespierre. Tabus und Sprechverbote nähren Ressentiments, Heuchelei, Verschwörungen und Opfermythen. Vor allem behindern sie das offene Gespräch, den Wettbewerb der Auffassungen, der zu den grössten Errungenschaften und Qualitäten moderner Gesellschaften gehört.

Das Lausanner Urteil beweist die Untauglichkeit der Antirassismusstrafnorm. Man mag Perinceks Haltung abscheulich finden, man kann es für gegeben erachten, dass alle ernstzunehmenden Forscher die systematische Ermordung der Armenier durch die Türken für unbestreitbar halten. Eine Diskussion solcher Vorgänge kann nicht Aufgabe der Justiz oder der Politik sein. Sie gehört in die historischen Seminare, und es muss erlaubt bleiben, auch scheinbar unumstössliche Interpretationen zu bezweifeln. Einige Prozesszeugen freuten sich darüber, dass endlich ein Gericht den Völkermord an den Armeniern anerkenne. Das Gericht wiederum betonte, man habe selber keine historische Debatte führen wollen, sondern ausschlaggebend sei der Entscheid eines lokalen Parlaments gewesen, das per Mehrheitsbeschluss die Ermordung der Armenier zum Genozid erklärt hatte. Was hier allseits als Indiz einer zivilisierten Rechtskultur gesehen wurde, ist ein Zirkelschluss im Sinn der Gegenaufklärung. Seit wann obliegt es politischen Körperschaften, historische Vorgänge rechtsverbindlich zu definieren?

Die Antirassismustrafnorm ist prinzipiell falsch, aber sie hat auch fatale Auswirkungen. Sie würgt nicht nur offene Diskussionen ab, zudem behindert sie die Forschung und führt fragwürdige Kategorien in den wissenschaftlichen Diskurs ein. War die gezielte Aushungerung und Deportation der russischen Kulaken durch Lenin und Stalin ein Genozid? Wie muss das gewaltige Blutbad des chinesischen Vorsitzenden Mao beurteilt werden, der laut britischen Historikern rund 60 Millionen seiner Landsleute auf dem «Grossen Sprung nach vorn» auslöschte? Sind die nordamerikanischen Indianer Opfer eines Völkermords? Waren es die südamerikanischen Inkas oder am Ende all die Stämme, die von den Inkas lange vor den Spaniern geopfert worden waren? Gesetzt, man einigt sich auf verbindliche Begriffe: Beendet die Etikettierung durch das Prädikat «Völkermord» jede weitere Erforschung des Themas? Sollen beispielsweise Opferzahlen abschliessend im Sinne eines juristisch-historischen Katechismus festgehalten, und soll deren Anzweifelung bestraft werden? Gerade die Schweiz, eine erdbebensichere, urfreiheitliche Demokratie, sollte sich solchen spätmittelalterlichen Strömungen entgegenstemmen.

Es schadet nicht, auf eine Binsenweisheit hinzuweisen: Meinungen sind nicht mit Gesetzen, sondern mit Argumenten zu bekämpfen. Wer nicht an die Geltungskraft schlüssiger Beweisführungen glaubt, zweifelt an der Menschenwürde, die Freiheit einschliesst, übrigens auch die Freiheit zum Irrtum. Die Antirassismusstrafnorm ist das Resultat des irrigen Versuchs, die richtige Meinung, die richtige Gesinnung gesetzlich herzustellen. Weiter kann man sich vom Erbe der Aufklärung kaum entfernen.

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