Ein Lehrer, vierzigjährig, unauffällig, beginnt eines Tages damit, pornografische Kinderbilder aus dem Internet herunterzuladen und Schüler zu belästigen. Er wird erwischt, entlassen und von einem Gericht verurteilt. Einige Zeit danach wird er mit akuten Kopfschmerzen ins Spital eingeliefert, wo man einen grossen Tumor an seinem rechten Frontalhirn entdeckt. Die Ärzte entfernen das Geschwür, und gleichzeitig verschwinden auch die pädophilen Neigungen des Mannes, jedenfalls vorläufig. Als der Lehrer später abermals Kindern nachzustellen beginnt, stellt man fest, dass der Tumor nachgewachsen ist.
Der Fall, der vor drei Jahren publik wurde, steht sinnbildlich für das, was uns Hirnforscher verkünden: Dass wir nicht frei seien in unserem Tun. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Lehrer das Gefühl, er sei ein Getriebener oder stehe unter Zwang. Vielmehr glaubte er, aus freien Stücken zu agieren – wo es doch eindeutig die Dynamik des Tumors war, die sein Handeln bestimmte.
Bei uns Tumorlosen ist die Situation durchaus vergleichbar: Obwohl wir im Bewusstsein der Willensfreiheit leben, haben wir keineswegs die Wahl. «Es steht nicht bei uns, ob wir gut oder böse sind», wusste schon Sokrates. Die Hirnforschung hat diese uralte Einsicht bloss präzisiert: Die Entscheidungsinstanz ist das unbewusst arbeitende Gefühlsgehirn. Es berücksichtigt zwar auch rationale Erwägungen – massgebend sind aber unsere Wünsche, unsere früheren Erfahrungen, unser Charakter. Und die können wir nicht wählen. Die Vorstellung, wir hätten die «Freiheit», uns gegen unsere stärksten Gefühle zu entscheiden, und das womöglich ausgerechnet im emotionalen Ausnahmezustand einer Strafhandlung, ist absurd.
Der Denkfehler
Auf den ersten Blick bringt diese Erkenntnis das herkömmliche Strafsystem zum Einsturz. «Keine Strafe ohne Schuld» lautet der Grundsatz des Strafrechts. Und wie kann man ernsthaft von Schuld sprechen, wo wir doch in jedem Moment bloss tun, was wir tun müssen? Namhafte Hirnforscher fordern daher die Umwandlung des Strafrechts in ein reines Präventionsinstrument: Der Fokus solle ganz auf die Zukunft gerichtet sein. Einziges Ziel müsse die Verhinderung weiterer Straftaten sein. Statt für Vergangenes zu büssen, sollen Straftäter therapiert oder, falls nicht therapierbar, verwahrt werden. Begriffe wie Schuld, Sühne oder Verantwortung würden gänzlich aus dem Strafrecht gestrichen.
Dieser pragmatische Ansatz ist attraktiv, beruht aber auf einem Denkfehler. Obwohl es objektiv betrachtet keine Willensfreiheit und keine metaphysische Schuld gibt, sind diese Konstrukte in unserer Innenperspektive so real, dass auch ein erzieherisches Strafrecht nicht darauf verzichten kann. Denn wie soll man sich eine Besserung vorstellen ohne Einsicht in das Unrecht einer früheren Tat? Wieso sollte ein Täter künftig anders handeln, wenn man ihm sagt, er habe gar nicht anders gekonnt? Wer ein wirkliches Präventionsstrafrecht will und an die Gefühlssteuerung des Menschen glaubt, muss Schuld, Anderskönnen, Freiheit – als Gefühle verstanden – nicht negieren, sondern vielmehr daran appellieren. Der führende Schweizer Strafrechtler Peter Noll schrieb seinerzeit gar, das Schuldprinzip sei einzig «um der Prävention willen» im Gesetz verankert: «Weil nur der schuldfähige Mensch präventiv ansprechbar ist und sich durch Strafdrohungen motivieren lässt».
Dass das funktionieren kann, beweist die Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Straftäter bloss ein einziges Mal straffällig wird und danach nie wieder. Schuld ist also vielleicht tatsächlich eine «staatsnotwendige Fiktion», wie es der deutsche Jurist Eduard Kohlrausch schon 1910 formuliert hat.
Emotional tot
Recht haben die Hirnforscher aber, wenn sie auf jene Straftäter hinweisen, die moralisch gar nicht ansprechbar sind. Gerade für die besonders schweren Delikte ist eine kleine Minderheit verantwortlich: Knapp acht Prozent aller Straftäter verüben zwei Drittel aller Morde und schweren Körperverletzungen und drei Viertel aller Raubüberfälle und Vergewaltigungen.
Untersuchungen zeigen, dass die meisten von ihnen sogenannte Soziopathen sind: Sie kennen keine Reue, kein Gewissen, keine Empathie; sie sind emotional tot. Diese Täter sind tatsächlich nicht schuldfähig, weil sie gar keine Schuldgefühle hervorbringen können. Ihnen ist mit einem wie auch immer gearteten Strafrecht nicht beizukommen.
Im Umgang mit diesen krankhaften Verbrechern liegt das wahre ethische Dilemma. Gewalttäter zu therapieren, wie es Hirnforscher immer wieder fordern, ist ein hehres Ziel. Nur: Wie kann man jemandem ein fehlendes Gefühl vermitteln? Untersuchungen zeigen, dass gerade die besonders soziopathischen Häftlinge gut auf Verhaltenstherapien anzusprechen scheinen – aber trotzdem viel häufiger rückfällig werden als weniger gestörte Täter. Mit anderen Worten: Die bisherigen Rezepte taugen nicht viel. Hier, bei der Entwicklung wirksamer Therapien, und nicht bei der kleinlichen Debatte um die Formulierung des Strafrechts, wäre ein substanzieller Beitrag der Hirnforscher gefragt.
Fachtagung «Gehirnforschung und rechtliche Verantwortung»: 19./20. Mai, Bern;
www.rwi.unizh.ch
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