Verbrechen lohnt sich. Halb- und Unterwelt verzeichnen Wachstumsraten, von denen legale Unternehmen nur träumen können. Hochkonjunktur hat aber auch die Produktion von Gesetzen, die dem illegalen Treiben Einhalt gebieten sollen, was wiederum eine rapide wachsende Zahl von Polizisten, Juristen und Richtern zur Folge hat, welche diese Verbote und Gebote durchsetzen sollen. So sind unter dem Titel «Geldwäscherei», «Menschenhandel» und «organisierte Kriminalität» der Juristerei riesige Bereiche neu erschlossen worden, die sie mit komplexen Regelwerken ausstaffiert hat und die einem Heer von Spezialisten eine Existenzgrundlage bescheren. Neue Dimensionen des globalen Verbrechens, so die Logik, verlangen nach harten Massnahmen. Dass die Folge von Ursache und Wirkung unter Umständen auch umgekehrt sein kann – nämlich dass Gesetze zur Quelle für das Verbrechen werden, das sie an sich hätten verhindern sollen –, diese These erscheint uns derart unerhört, dass wir sie gar nicht erst in Betracht ziehen. Ein kapitaler Fehler.
Am einfachsten lässt sich dieser paradoxe Mechanismus in einem Bereich aufzeigen, der die Strafverfolger seit Jahren absorbiert wie kein anderer: das Drogengeschäft. Grosszügig ausgestattet mit den Errungenschaften der modernen Kriminalistik, jagen hochdotierte Spezialeinheiten die Rauschgiftschieber rund um den Erdball; die Überwachung der Finanzmärkte zwecks Bekämpfung des illegalen Handels ist mittlerweile derart aufwendig geworden, dass sie für legale Geschäfte zu einer ernsthaften Belastung geworden ist; und schliesslich gehören die Sanktionen für schwere Betäubungsmitteldelikte zu den härtesten, die unser Recht überhaupt zulässt (nur gerade bei Mord sind noch höhere Strafen möglich). Doch allen Bemühungen zum Trotz: Der Drogenhandel blüht wie kaum je zuvor.
Dahinter steckt eine simple wirtschaftliche Logik: Erst die Prohibition schafft die Grundlage, welche den Drogenhandel zum lukrativen Geschäft macht. Tatsächlich erfasst das Verbot nur einen kleinen Teil der bekannten Rauschmittel, doch der Handel im grossen Stil beschränkt sich fast ausschliesslich auf die illegalen. Aus einem einfachen Grund: Ohne das Verbot und die dadurch bedingte «Risikoprämie» ist die Produktion der Drogen zu billig, die Marge zu gering, als dass sich das Geschäft rechnen würde. Jede Repressionsmassnahme treibt die Preise zusätzlich in die Höhe und sorgt damit für neue Anreize. Gerade bei Stoffen wie Alkohol oder Heroin, die eine schwere Sucht erzeugen können, ist diese Preisspirale gegen oben offen. Und siehe da: Seitdem alle Süchtigen in der Schweiz ihren Stoff legal vom Staat beziehen können, sind der illegale Heroinmarkt und vor allem auch die Zahl der Neueinsteiger massiv zurückgegangen. Heroin hat überdies gerade für Junge die Faszination des Verruchten verloren, seit die Opiatsucht als das behandelt wird, was sie ist – eine Krankheit.
In der Schweiz hat sich die Einsicht, dass die Prohibition lediglich den Drogenproduzenten und -händlern nützt, in weiten Kreisen durchgesetzt. Es sind hier vor allem internationale Vereinbarungen, die vernünftigeren Lösungen im Wege stehen. Doch die grundsätzliche Problematik hinter der ganzen Sache beschränkt sich bei weitem nicht auf den Drogenmarkt: Es ist auch in anderen Bereichen der strafenden Justiz immer wieder zu beobachten, dass die Gesetze der Marktwirtschaft ignoriert werden. Würde man sie berücksichtigen, könnten wir uns viel unnötige Mühe und noch mehr Leid ersparen.
Ausgangspunkt eines Gesetzes bildet in der Regel ein Missstand, der nach einer Gegenmassnahme ruft. Oft unter dem Druck der Medien setzt der Staat seine Beamten in Bewegung, eine Kommission wird gebildet, und diese wird mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Schluss kommen, dass eine «Gesetzeslücke» bestehe und dass etwas getan werden müsse (dafür sind Kommissionen schliesslich da). Hier meldet sich nun der «Fluch der bösen Tat», die, gemäss Friedrich Schiller, immer auch den Ansatz für eine «böse» Folgetat in sich birgt. Vor allem dann, wenn ein Problem tatsächlich gravierend ist, tendiert man dazu, bestehende Normen, die sich bereits als undurchsetzbar und damit untauglich erwiesen haben, weiter zu verschärfen. Wenn sich dann zeigt, dass auch das neue Gesetz nicht greift, verschärft man es reflexartig immer weiter – statt es mit einer anderen Remedur zu versuchen.
Wenn also zum Beispiel wohltätige Organisationen berichten, Millionen von Frauen aus der Dritten Welt würden als Sexsklavinnen in den reichen Norden verschleppt, ist es durchaus verlockend, sich auf die Seite der Empörten zu schlagen und subito schwerste Sanktionen für Profiteure der Prostitution zu fordern. Schliesslich hat man die Moral auf seiner Seite, keinem normalen Menschen käme es heute noch in den Sinn, Sklaverei zu billigen. Da erscheint es unanständig, auch nur die leider nie überprüfbaren «internationalen Studien» in Frage zu stellen, mit denen die horrenden Dunkelziffern «errechnet» wurden.
Vor diesem Hintergrund eine Liberalisierung der Prostitution zu postulieren, kommt schon fast einem politischen Selbstmord gleich. Dabei wäre dies die einzig logische Antwort. Denn es sind die zahlreichen Verbote, Schikanen und Einschränkungen, die das Sexgeschäft nicht nur höchst rentabel machen, sondern auch die Grundlage für einen Schwarzmarkt bilden und damit eine schamlose Ausbeutung von Frauen erst ermöglichen. In einem legalen Markt, bei dem sich die Frau auf den Rechtsschutz der Allgemeinheit berufen kann, hätte der Zuhälter dagegen schlicht keine Funktion mehr.
Auch auf diesem Gebiet gibt es positive Beispiele. In der Schweiz wie in Deutschland wurde die Prostitution in den vergangenen Jahrzehnten zumindest teilweise entkriminalisiert, während man die Selbstbestimmung der Frau in den Mittelpunkt der Strafnormen rückte. Und tatsächlich sind in der Praxis die Fälle übler Ausbeutung (im Widerspruch zur ideologisch gefärbten Wahrnehmung gewisser feministischer Kreise) eindeutig zurückgegangen. In jüngerer Zeit sind diese Fortschritte indes durch moralisch verbrämte und in ihrer Auswirkung verheerende Gesetzesauslegungen zusehends wieder zunichte gemacht worden. So hat das Bundesgericht kürzlich festgehalten, dass eine Frau aus der Dritten Welt immer aus einer materiellen Notsituation heraus handle, ergo keinen freien Willen entfalten könne, weshalb grundsätzlich von Zwangsprostitution auszugehen sei. Diese Auslegung ist nicht minder absurd (wenngleich noch verheerender) als ein Grundsatzurteil aus Deutschland, wonach in einem Puff die Arbeitsbedingungen für die Frau (!) nicht allzu angenehm sein dürfen, weil sie sonst in eine Abhängigkeit geraten würde. Mit solchen Entscheiden wird das Milieu zurück in die Illegalität gedrängt – und die Frauen, die man gleichsam vor sich schützen will, ziehen unter dem Strich, wie eh und je, den Kürzeren.
Unterwelt gehört zur Welt
Gewiss lässt sich nicht jedes Verbrechen auf die ökonomische Gewinnmaximierung reduzieren. Leidenschaft, Gefühle, Moral, Sucht oder etwa altruistische Überlegungen können durchaus Beweggründe für ein Verbrechen sein. Doch handelt es sich hier um individuelle Befindlichkeiten, auf die der Staat mit seinen Gesetzen kaum Einfluss nehmen kann. Moralische Prinzipien sind gut und notwendig. Es erscheint indessen nachgerade naiv, vom illegalen Markt mehr Tugendhaftigkeit zu erwarten als vom legalen. Statt die Moralkeule zu schwingen, würde man sich deshalb mit Vorteil an die wirtschaftlichen Regeln der Halb- und Unterwelt halten. Diese können wir zwar nicht ausser Kraft setzen, sehr wohl aber in vernünftige Bahnen lenken.
Das Verbrechen wird sich nie ganz ausrotten lassen (die Vision von einer Gesellschaft ohne Kriminalität hat bis anhin lediglich totalitäre Systeme hervorgebracht, die das Verbrechen gewissermassen verstaatlicht haben). Unterwelt und Halbwelt gehören zur Gesellschaft, als ihr Spiegelbild, die Regeln des Zusammenlebens wirken sich bei ihnen genauso aus wie auf dem legalen Markt, sie handeln und optimieren nach denselben Prinzipien. Für Unterschiede sorgen vor allem die Rahmenbedingungen. Während der Staat den legalen Markt mit einer Fülle von Gesetzen reguliert, tangiert er den illegalen Markt nur mit seinen Verboten.
Die Gesetze des Markts gelten in der illegalen Sphäre sogar noch unverfälschter als in der legalen. Ein Gangsterboss ist beispielsweise bei der Kündigung eines Mitarbeiters, der die ökonomischen Ziele nicht erreicht hat, wesentlich freier als ein Arbeitgeber im legalen Markt, er braucht sich nicht um Arbeitsgerichte oder Gesamtarbeitsverträge zu kümmern. Das heisst allerdings nicht, dass jede Willkür sich lohnen würde – auch der Gangster hat eventuell einen Ruf als «sozialer Arbeitgeber» zu verlieren, und dieser Ruf ist ökonomisch etwas wert. Massgeblich für die Karriere des Managers wie für jene des Gangsters ist aber nicht seine Popularität, sondern sein Erfolg.
Vor Jahren verteidigte ich einen Bankdirektor, der über eine Veruntreuung von rund sechzig Millionen Franken aus «Kommissionsgeschäften» gestrauchelt war. Aus seiner früheren Karriere fand sich in den Akten eine interne Beurteilung des Bankers, dem die Vorgesetzten «eine gewisse Hemmungslosigkeit und Brutalität» bei der Durchsetzung von ökonomischen Interessen und insbesondere beim Aushandeln von Kommissionen attestierten – womit er sich auch gleich für höhere Kaderstellen qualifiziere. Hätte mein Mandant mit seinen luschen Geschäften nicht Schiffbruch erlitten, man hätte ihn mit Sicherheit weiter befördert.
Im Grunde verfügt ein effizienter Manager über dieselben persönlichen Eigenschaften, die auch einem Gangster zum Erfolg verhelfen. Gerade im Bereich des Spitzenmanagements sind die Grenzen zwischen Legal und Illegal darüber hinaus fliessend, und nicht selten entscheidet nur der Erfolg darüber, ob ein Geschäft als kriminell oder als genial beurteilt wird. Ein Manager mag Firmen aushöhlen oder zerschlagen und Tausende von Arbeitsplätzen vernichten – doch er wird als Held gefeiert, wenn er den Turnaround schafft. Geht eine Strategie aber schief, endet ein Konzern im Bankrott – vielleicht weil die Verantwortlichen, wie etwa bei der Swissair, sich nicht rechtzeitig zu einschneidenden Massnahmen durchringen konnten –, erschallt schnell einmal der Ruf nach harten Strafen.
Grosse mafiöse Organisationen, die analog zu den legalen Konzernen ganze Märkte beherrschen, sind in Mitteleuropa freilich eher selten. Aus einem einfachen Grund: Noch sind es hier vor allem Nischenmärkte, die der Staat der Halb- und Unterwelt überlässt. Es ist denn auch kein Zufall, dass die legendärsten Verbrechersyndikate des vergangenen Jahrhunderts in den USA und in der Sowjetunion agierten. Die realitätsfremde Alkohol- und Drogenprohibition im einen und die Planwirtschaft im anderen System schafften Versorgungslücken, die von Gangstern gefüllt wurden. Auch die famosen Mafiaorganisationen im südlichen Italien waren in ihren Ursprüngen Selbsthilfeorganisationen, die nach ihren eigenen strengen Gesetzen das Volk vor Willkür schützten. Das organisierte Verbrechen ist letztlich nichts anderes als ein natürliches Regulativ, das immer dann zum Zuge kommt, wenn der Staat als Ordnungsmacht versagt oder seine Macht missbraucht.
Es gibt verschiedene Barrieren, die Menschen am Delinquieren hindern. Wieweit und unter welchen Umständen eine Strafe abschreckend wirkt, ist eine umstrittene Frage. Nach meiner Erfahrung wird die präventive Wirkung drakonischer Strafen notorisch überschätzt. Wenn ein Räuber die Waffe zückt, dann denkt er nicht: «Muss ich wohl zwei oder sieben Jahre ins Gefängnis, wenn sie mich erwischen?» Entscheidend ist vielmehr, wie hoch er das Risiko einschätzt, überhaupt erwischt zu werden. Und auch diese Frage lässt sich ökonomisch beantworten: Aus der Sicht des Verbrechers ist das Risiko nichts anderes als ein Kostenfaktor – je höher das Risiko, desto höher die Marge.
Oft wird ins Feld geführt, man wolle mit einer bestimmten Strafnorm wenigstens ein «Zeichen setzen». So hält man beispielsweise an der Strafbarkeit des Cannabiskonsums fest, obwohl selbst Verfechter der Repression einräumen, dass sich davon kein Kiffer beeindrucken lässt. Das Verbot symbolisiert letztendlich aber nur eines: dass man sich über Verbote hinwegsetzen kann und darf. Trotzdem feiert das symbolische Verbot Urständ. Man verspricht sich davon eine pädagogische Wirkung und vergisst, dass Strafnormen eine ähnliche Dynamik haben wie Antibiotika: Wendet man sie ungezielt und übermässig an, produzieren sie nur Resistenzen.
Anwendungsbeispiele liefern die mit grossem Brimborium eingeführten Strafnormen gegen «Geldwäscherei», «kriminelle Organisation» und «Menschenhandel». Ausgangspunkt war der weitverbreitete, mit Übertreibungen geschürte Eindruck, die Schweizer Justiz stehe einer wachsenden globalisierten Kriminalität machtlos gegenüber. Die erwähnten Normen wurden als Noven angepriesen, obwohl sie praktisch nur Tatbestände umfassen, die seit je mit schweren Strafandrohungen belegt waren: Drogen- und Waffenhandel, Freiheitsberaubung bis hin zu Mord und Erpressung ebenso wie deren Finanzierung oder die Anstiftung dazu. Der angebliche Mangel einer gesetzlichen Grundlage war meist nicht mehr als ein Vorwand, wenn Strafverfolger fehlende Erfolge zu rechtfertigen hatten (die ehemalige Bundesanwältin Carla Del Ponte war eine Meisterin in dieser Disziplin). Also mussten neue Paragrafen her, die in Wahrheit vor allem eine sedierende Funktion haben: Sie suggerieren dem Bürger, dass alles unter Kontrolle sei.
Im Rahmen der sogenannten Effizienzvorlage wurde die Bundesanwaltschaft mit fünfhundert zusätzlichen Beamten für den Kampf gegen die «organisierte Kriminalität» aufgestockt, mit neuen Kompetenzen ausgestattet und mit allem erdenklichen Überwachungs-Schnickschnack zu einer Art FBI im Alpenformat hochgerüstet. Für die föderalistische Schweiz war das eine Revolution, die Erwartungen waren entsprechend hoch. Die «Erfolge» der neuen Supercops in Bern lassen allerdings immer noch auf sich warten. Was bis jetzt zur Anklage gebracht wurde, sind – gemessen an dem, was man gemeinhin unter «organisierter Kriminalität» versteht – Peanuts. Die verantwortlichen Behörden und Politiker gerieten in einen Erklärungsnotstand.
Der Hells Angel, die Maus
Was tun, wenn man zur Grosswildjagd antritt und weit und breit kein Elefant zu erlegen ist, den man als Trophäe präsentieren kann? Ganz einfach: Man bringe eine Maus zur Strecke und blase sie zum Elefanten auf, auf den man dann mit geschwellter Brust seinen Fuss stellt. Für eine derartige «Effizienzsteigerung» hat die Justiz eine hinlänglich erprobte Methode zur Verfügung, die ich als downscaling bezeichne: Man schraubt die Anforderungen an einen schweren Straftatbestand einfach so lange herunter, bis ihn auch ein Kleinkrimineller erfüllt.
Als ideale «Maus» (um beim Bild zu bleiben) boten sich der Bundesanwaltschaft die Hells Angels an (die ich seit Jahrzehnten als Freund und Anwalt begleite). Die Biker-Vereinigung wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von US-Veteranen gegründet und breitete sich über die halbe Welt aus. Die «Hells» mit ihrem eigenwilligen Outfit haben schon die Fantasie manch eines Staatsanwalts beflügelt, der (im Gegensatz etwa zu den meisten Polizisten) über keine einschlägigen Milieuerfahrungen verfügte. Insofern war die Idee der Bundesanwaltschaft, den Zürcher Ableger der Hells Angels unter dem Titel «Kriminelle Organisation» mit einem gigantischen materiellen und personellen Aufwand während Monaten auszuhorchen und zu bespitzeln, nicht einmal besonders innovativ.
In einer spektakulären Verhaftungsaktion, zu der über dreihundert Polizisten abkommandiert wurden, liess die Bundesanwaltschaft vor einem Jahr die Mitglieder des Biker-Klubs vor laufenden Kameras verhaften. Innerhalb weniger Tage musste einer nach dem andern entlassen werden, der letzte Verdächtige war nach knapp sechs Wochen wieder frei. Tatsächlich kamen ein paar Delikte zutage, die auf das Konto einzelner Klub-Members gehen. Dass diese Straftaten im Auftrag oder gar im Namen der «Vereinigung» begangen worden wären, behauptet indes schon lange niemand mehr ernsthaft. Die grösste juristische Knacknuss ist zurzeit die Frage, wer die Kosten der völlig unnötigen Verhaftungsaktion tragen soll. Jeder lokale Staatsanwalt oder Amtsstatthalter hätte die hängigen Fälle effizienter erledigen können.
Unter einer «Bande» stellt sich der Bürger eine verschworene Gruppe von dunklen Gestalten vor. Für die Schweizer Justiz hingegen genügen dafür heute bereits zwei Personen (in Deutschland immerhin noch drei). Auch die Intensität des deliktischen Zusammenwirkens hat einen wahren Inflationsschub erfahren. So reicht es zur Annahme von Bandenmässigkeit im Betäubungsmittelbereich bereits, wenn ein Süchtiger ein halbes Dutzend Konsumenten an einen Dealer vermittelt hat. Haben die beiden mehr als zwölf Gramm Heroin oder achtzehn Gramm Kokain umgesetzt, ist von einem «schweren Fall» auszugehen. Und das hat Konsequenzen, nicht nur in Bezug auf die Strafen, sondern auch auf die «Erfolgsstatistik»: Jedem «Bandenmitglied» können auch die Straftaten seiner Kollegen angelastet werden.
Für die Betroffenen ist das downscaling fatal. Jeder Bürger kann sich jederzeit unverhofft mit monströsen Anschuldigungen konfrontiert sehen. Gerade mit dem bis hin zur faktischen Beweislastumkehr stetig ausgebauten Tatbestand der Geldwäscherei lässt sich allerhand Unheil anrichten. Ist ein derartiges Verfahren einmal mit entsprechendem Getöse in Gang gesetzt worden, entwickelt es oft seine eigene Dynamik. Besonders dann, wenn sich der Anfangsverdacht nicht erhärten lässt und konkrete Vorwürfe fehlen, tendieren Ermittler dazu, die Untersuchung auszuweiten, in der Hoffnung, irgendwo doch noch etwas zu finden – und setzen sich damit selbst unter Erfolgszwang. Nicht selten bleibt am Schluss ein gigantischer Aktenberg, der dann jahrelang vor sich hin ruht, weil man sich daran nur die Finger verbrennen kann. Der Ausgang des Verfahrens spielt dann allerdings in der Regel eh keine grosse Rolle mehr, weil die Angeschuldigten längst ruiniert sind, während die Urheber des Debakels dank ihres unerschrockenen Engagements gegen das Verbrechen längst weit weg befördert worden sind.
Im Verhängnis
Besonders anfällig für das downscaling ist auch der Tatbestand des «Menschenhandels». Das Anliegen ist an sich völlig legitim: Man will verhindern, dass Prostituierte zum willenlosen Handelsobjekt degradiert werden. Der Gesetzgeber dachte dabei wohl an die Geschichte vom braven Mädchen, das mit falschen Versprechungen in die Fremde gelockt, dort an einen Puffier verschachert und zur Prostitution gezwungen wird. Solche Fälle gibt es, doch sie sind selten. Aus einem leicht nachvollziehbaren Grund: Infolge des wirtschaftlichen Gefälles besteht in den ärmeren Ländern ein derartiges Überangebot an Prostituierten, die noch so gern im reichen Norden anschaffen wollen, dass es wirtschaftlich schlechterdings unsinnig wäre, eine Frau, von der man nicht einmal weiss, ob sie für das Geschäft taugt, gegen ihren Willen zu verschleppen.
Wohl gibt es immer wieder Fälle von Drittweltfrauen, die schamlos ausgebeutet werden – doch geschieht dies nicht «trotz», sondern gerade «wegen» der gesetzlichen Restriktionen. Weil die Prostituierten aus den ärmsten Ländern keine Chance haben, regulär in der Schweiz anzuschaffen, ist ein beträchtlicher Schwarzmarkt entstanden, der nach seinen eigenen Gesetzen funktioniert. Mit dem Rechtsschutz des Staates dürfen diese Frauen nicht rechnen, und der private «Beschützer», der Zuhälter, der in die Lücke springt, ist letztlich ihr Verbündeter gegen einen gemeinsamen Feind, den Staat.
Gleichwohl sind Fälle von Menschenhandel im klassischen Sinn in der Schweiz rar – also verschärfte man die Praxis. Nach neuester Rechtsprechung ist der Tatbestand auch dann schon erfüllt, wenn beispielsweise ein Puffier im Ausland selbst eine Prostituierte anwirbt und ihr einen Vorschuss für die Reise bezahlt, den sie dann bei ihm abarbeiten muss. Zumal das Bundesgericht Frauen aus Entwicklungsländern (wie bereits dargelegt) ohnehin nur einen schwachen freien Willen attestiert, steht damit praktisch jeder Bordellbesitzer wieder mit einem Bein im Gefängnis. Die Folge: Jene, die etwas zu verlieren haben, ziehen sich zurück, Leute mit weniger Skrupeln springen in die Lücke. Und das Geschäft mit den Illegalen blüht wie nie zuvor.
Was den Apparat schmiert
Statt derartige, in ihrer Zielsetzung «gutgemeinte», in ihrer Auswirkung aber fatale Leerläufe zu produzieren, würde man sich besser daranhalten, dem Verbrechen seine wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Verbrechen sollte sich nicht mehr rentieren. In vielen Bereichen könnte man schon viel erreichen, indem man Sinnvolles fördert, so dass für das Unerwünschte gar kein Platz mehr ist. Daneben sollten wir uns wieder auf den Schutz grundlegender Rechtsgüter konzentrieren: Leib und Leben, Eigentum, persönliche Unversehrtheit und Freiheit.
Doch last, not least sollten wir uns auch immer vor Augen halten, dass auch die Strafverfolgung ein Markt ist. Wenn jedermann plötzlich moralisch handeln würde und es keine Verbrechen mehr gäbe, stünden wir vor einer Flut von arbeitslosen Richtern, Anwälten, Vollzugsbeamten, Polizisten oder Therapeuten. Schon deshalb wird es immer viel einfacher sein, ein widersinniges Verbot einzuführen, als eines aufzuheben.
Valentin N. J. Landmann wurde am 7.Juni 1950 in Basel geboren und studierte Rechtswissenschaften in Zürich. Nach seinem Doktorat (1975) arbeitete er als Bezirksanwalt sowie als Dozent an diversen Hochschulen. Seit 1984 führt Landmann eine eigene, auf Straf- und Versicherungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in Zürich; bekannt wurde er vor allem durch sein Engagement für die Entkriminalisierung des Sexmilieus. Landmann hat mehrere juristische Fachbücher verfasst, darunter auch die vielbeachtete kriminalsoziologische Studie «Das integrierte Verbrechen» (Ullstein, 1989).
Redaktor Alex Baur hat Landmanns neustes Werk, «Verbrechen als Markt – Zur Ökonomie der Halbwelt und der Unterwelt» (erscheint am 21. März bei Orell Füssli, Fr. 39.–), in Zusammenarbeit mit dem Autor für die Leserinnen und Leser der Weltwoche zusammengefasst.
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08.03.2006, Ausgabe 10/06
Verbrechen lohnt sich
Unternehmen Unterwelt
Paragraf 1: Das organisierte Verbrechen ist ein Markt. Paragraf 2: Der Markt gehorcht den Gesetzen des Marktes. Paragraf 3: Ein Staat, der Marktgesetze missachtet, regiert gegen sich selbst.
Zur Ökonomie der Kriminalität.
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